Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.5.3. RS 2015/02
Ziff. 4.5.3. RS 2015/02, Zahlung der Beiträge durch das private Versicherungsunternehmen und die Beihilfestelle
(1) Von den privaten Versicherungsunternehmen und den Beihilfestellen werden die Beiträge monatlich anteilig jeweils an die Deutsche Rentenversicherung Bund und den zuständigen Regionalträger gezahlt. Der zuständige Regionalträger ergibt sich aus dem Sitz des Versicherungsunternehmens bzw. der Beihilfestelle. Bei der Überweisung der Beiträge sind unter "Verwendungszweck" folgende Angaben zu machen:
- - Betriebsnummer,
- - RV PUG,
- - Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung (Monat/Jahr).
(2) Es findet die Betriebsnummer Anwendung, die die Leistung gewährende Stelle bereits für die Zahlung der Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen verwendet.
(3) Die Beitragszahlung durch das private Versicherungsunternehmen oder die Beihilfestelle wird gegenüber den beteiligten Rentenversicherungsträgern jeweils mit dem als Anlage 3 beigefügten Beitragsnachweis ohne Angaben der betreffenden Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld nachgewiesen. Der Beitragsnachweis ist für jeden Kalendermonat, für den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung Pflegeunterstützungsgeld gewährt wird, spätestens zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit abzugeben.
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