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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI [RS 2015/02]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 5.5.3. RS 2015/02, Zahlung der Beiträge durch das private Versicherungsunternehmen und die Beihilfestelle

(1) Die Beiträge für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld sind von den privaten Versicherungsunternehmen und den Beihilfestellen mit folgenden Angaben zum Verwendungszweck an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen:

  • -Institutionskennzeichen (sofern nicht vorhanden: Betriebsnummer),
  • -Buchungsstelle "1/09901/21",
  • -Dienststellennummer der Bundesagentur für Arbeit "019",
  • -Verwendungszweck "PV",
  • -Bezeichnung "Beitrag Pflegeunterstützungsgeld".

(2) Die Zahlung der Beiträge ist der Bundesagentur für Arbeit mit dem als Anlage 5 beigefügten Beitragsnachweis nachzuweisen.


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