Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 89h SGB VIII
§ 89h SGB VIII, Übergangsvorschrift
(1) Für die Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem 1. 7. 1998 begonnen haben, gilt die nachfolgende Übergangsvorschrift.
(2) 1 Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. 7. 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. 2 Erfolgt die Bestimmung nach dem 30. 6. 1998, so sind § 86 Absatz 7, § 89b Absatz 3, die §§ 89d und 89g in der ab dem 1. 7. 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
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