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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 SolzG 1995
§ 3 SolzG 1995, Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
(1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,
- 1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
- nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt;
- 2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:
- nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 2002;
- 3. soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
- nach der nach Absatz 2a berechneten Lohnsteuer für
- a) laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. 12. 1997 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
- b) sonstige Bezüge, die nach dem 31. 12. 1997 zufließen;
- 4. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nach der nach Absatz 2a sich ergebenden Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;
- 5. soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist außer in den Fällen des § 43b EStG:
- nach der ab 1. 1. 1998 zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag;
- 6. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a EStG zu erheben ist:
- nach dem ab 1. 1. 1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
(2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Absatz 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre.
(2a) 1 Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 EStG ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 EStG zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b EStG um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b EStG um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1 EStG) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG nicht in Betracht kommt. 2 Bei der Anwendung des § 39b EStG für die Ermittlung des Solidaritätszuschlages ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. 3 Bei Anwendung des § 39f EStG ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 EStG ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.
Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230).
(3) 1 Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 EStG,
- 1. in den Fällen des § 32a Absatz 5 und 6 EStG 36 260 EUR,
- 2. in anderen Fällen 18 130 EUR
Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) (1. 1. 2024).
Nummer 2 geändert durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) (1. 1. 2024).
(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
- 1. bei monatlicher Lohnzahlung
- a) in der Steuerklasse III mehr als 3 021,67 EUR und
- b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 1 510,83 EUR,
- 2. bei wöchentlicher Lohnzahlung
- a) in der Steuerklasse III mehr als 705,06 EUR und
- b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 352,53 EUR,
- 3. bei täglicher Lohnzahlung
- a) in der Steuerklasse III mehr als 100,72 EUR und
- b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 50,36 EUR beträgt.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) (1. 1. 2024).
(4a) 1 Beim Abzug von einem sonstigen Bezug ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Absatz 3 Satz 5 EStG unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind entsprechend den Vorgaben in Absatz 2a folgende Beträge übersteigt:
- 1. in den Steuerklassen I, II, IV bis VI 18 130 EUR und
- 2. in der Steuerklasse III 36 260 EUR.
Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) (1. 1. 2024).
Nummer 2 geändert durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) (1. 1. 2024).
(5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage in Steuerklasse III mehr als 36 260 EUR und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als 18 130 EUR beträgt.
Absatz 5 geändert durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) (1. 1. 2024).
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