Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 5. VermBG
§ 8 5. VermBG, Sparvertrag
(1) Ein Sparvertrag im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 ist ein Sparvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und einem Kreditinstitut, in dem die in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vereinbarungen, mindestens aber die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Vereinbarungen, getroffen sind.
(2) 1 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
- 1. einmalig oder für die Dauer von 6 Jahren seit Vertragsabschluss laufend, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, als Sparbeiträge vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen und
- 2. bis zum Ablauf einer Frist von 7 Jahren (Sperrfrist) die eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen bei dem Kreditinstitut festzulegen und die Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag weder abzutreten noch zu beleihen.
(3) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Vereinbarung zu vorzeitiger Verfügung berechtigt, wenn eine der in § 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist.
(4) 1 Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist mit eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen zu erwerben
- 1. Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4,
- 2. Schuldverschreibungen, die vom Bund, von den Ländern, von den Gemeinden, von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, vom Arbeitgeber, von einem im Sinne des § 18 Absatz 1 AktG als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbundenen Unternehmen oder von einem Kreditinstitut mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden, Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
- 3. Genussscheine, die von einem Kreditinstitut mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das nicht der Arbeitgeber ist, als Wertpapiere ausgegeben werden, wenn mit den Genussscheinen das Recht am Gewinn des Kreditinstituts verbunden ist, der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 EStG anzusehen ist und die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllt sind,
- 4. Anleiheforderungen, die in ein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes eingetragen werden,
- 5. Anteile an einem Sondervermögen, die von Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des KAGB ausgegeben werden und nicht unter § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c fallen, oder
- 6. Anteile an offenen EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen.
(5) 1 Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist die Überweisung eingezahlter vermögenswirksamer Leistungen auf einen von ihm oder seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner abgeschlossenen Bausparvertrag zu verlangen, wenn weder mit der Auszahlung der Bausparsumme begonnen worden ist noch die überwiesenen Beträge vor Ablauf der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt noch Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden oder wenn eine solche vorzeitige Verfügung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 des WoPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. 10. 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. 4. 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unschädlich ist. 2 Satz 1 gilt für vor dem 1. 1. 2009 und nach dem 31. 12. 2008 abgeschlossene Bausparverträge.
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