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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 5. VermBG
§ 17 5. VermBG, Anwendungsvorschriften
(1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. 12. 1993 angelegt werden.
(2) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. 1. 1994 angelegt werden, gilt, soweit Absatz 5 nichts anderes bestimmt, § 17 5. VermBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 1. 1989 (BGBl. I S. 137) - 5. VermBG 1989 -, unter Berücksichtigung der Änderung durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. 12. 1990 (BGBl. I S. 2749).
(3) Für vermögenswirksame Leistungen, die im Jahr 1994 angelegt werden aufgrund eines vor dem 1. 1. 1994 abgeschlossenen Vertrags
- 1. nach § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 5. VermBG 1989 zum Erwerb von Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die keine Aktien oder Wandelschuldverschreibungen im Sinne des vorstehenden § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b, Absatz 2 Satz 1 sind, oder
- 2. nach § 6 Absatz 2 5. VermBG 1989 über die Begründung eines Geschäftsguthabens bei einer Genossenschaft, die keine Genossenschaft im Sinne des vorstehenden § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, Absatz 2 Satz 2 ist, oder
- 3. nach § 6 Absatz 2 oder § 7 Absatz 2 5. VermBG 1989 über die Übernahme einer Stammeinlage oder zum Erwerb eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die keine Gesellschaft im Sinne des vorstehenden § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h, Absatz 2 Satz 3 ist,
(4) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. 12. 1993 aufgrund eines Vertrags im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 1 5. VermBG 1989 angelegt werden, gilt § 17 Absatz 5 und 6 5. VermBG 1989.
(5) 1 Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. 1. 1994 aufgrund eines Vertrags im Sinne des Absatzes 3 angelegt worden sind, gelten § 4 Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 3 5. VermBG 1989 über Fristen für die Verwendung vermögenswirksamer Leistungen und über Sperrfristen nach dem 31. 12. 1993 nicht mehr. 2 Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. 1. 1990 aufgrund eines Vertrags im Sinne des § 17 Absatz 2 5. VermBG 1989 über die Begründung einer oder mehrerer Beteiligungen als stiller Gesellschafter angelegt worden sind, gilt § 7 Absatz 3 5. VermBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 2. 1987 (BGBl. I S. 630) über die Sperrfrist nach dem 31. 12. 1993 nicht mehr.
(6) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. 1. 1999 angelegt worden sind, gilt § 13 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. 3. 1994 (BGBl. I S. 406).
(7) § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. 3. 2009 (BGBl. I S. 451) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2008 angelegt werden.
(8) § 8 Absatz 5, § 13 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 4 Satz 4 Buchstabe b und § 15 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509) sind erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2008 angelegt werden.
(9) § 4 Absatz 4 Nummer 4 und § 13 Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. 12. 2008 (BGBl. I S. 2373) ist erstmals bei Verfügungen nach dem 31. 12. 2008 anzuwenden.
(10) § 14 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 16. 7. 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2006 angelegt werden, und in Fällen, in denen am 22. 7. 2009 über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist.
(11) § 13 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2008 angelegt werden.
(12) § 2 Absatz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2011 angelegt werden.
(13) 1 § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2012 angelegt werden. 2 § 4 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie § 8 Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809) sind erstmals bei Verfügungen nach dem 31. 12. 2012 anzuwenden.
(14) 1 Das BMF teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie des § 15 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809) durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie der § 15 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592) weiter anzuwenden.
(15) 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 18. 12. 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2013 angelegt werden. 2 § 4 Absatz 4 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 18. 12. 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals bei Verfügungen nach dem 31. 12. 2013 anzuwenden.
(16) Zur Abwicklung von Verträgen, die vor dem 25. 5. 2018 unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 4 in der am 30. 6. 2013 geltenden Fassung abgeschlossen wurden, sind das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Absatz 3 genannte Gläubiger verpflichtet, die Daten nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 1 zu übermitteln, es sei denn, der Arbeitnehmer hat der Datenübermittlung schriftlich widersprochen.
(17) § 13 Absatz 1 Satz 1 i. d. F. des Artikels 34 des Gesetzes vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2023 angelegt werden.
Absatz 17 angefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) (1. 1. 2024).
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