Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 ZDG
§ 2 ZDG, Organisation des Zivildienstes
(1) 1 Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. 2 Hierzu wird eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Bundesamt für den Zivildienst" (Bundesamt) errichtet, die dem BMFSFJ untersteht. 3 Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des BMFSFJ übertragen werden.
(2) 1 Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im BMFSFJ eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. 2 Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem BMFSFJ auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3 Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht).
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