Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 58a ZDG
§ 58a ZDG, Ahndung von Dienstvergehen
(1) Dienstvergehen können durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.
(2) 1 Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. 2 Sie oder er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.
(3) 1 Sind seit einem Dienstvergehen 6 Monate verstrichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden. 2 Die Frist läuft nicht, solange der Sachverhalt Gegenstand von Ermittlungen nach § 62, einer Beschwerde nach § 65 Absatz 2, eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach § 66, eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens ist.
(4) 1 Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. 2 Mehrere Pflichtverletzungen eines Dienstleistenden, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner