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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40b DEÜV
§ 40b DEÜV, Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen
1 Das BMVg oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b SGB VI versicherungspflichtig sind, zu melden. 2 Dabei sind
- 1. die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SGB VI anzugeben und
- 2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kennzeichnen.
§ 40b eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
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