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Verordnungen

GAPStatV – Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung

Verordnung zur Durchführung der Erhebungen nach dem GAPStatG (Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung - GAPStatV)
Sozialversicherungsrecht
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GAPStatV – Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung



§ 8 GAPStatV, Übermittlungspflichten des AOK-Bundesverbands

Der AOK-Bundesverband übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. 3. des 2. dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,

  • 1.die anteiligen Heilmittelumsätze, gegliedert nach Diagnosecodes nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Leistungsbereichen, Alter und Geschlecht, sowie
  • 2.die anteiligen Arzneimittelkosten, gegliedert nach ICD-Diagnosecodes, Alter und Geschlecht.

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