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Verordnungen

SVRV – Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
Sozialversicherungsrecht
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SVRV – Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung



§ 5 SVRV, Belegpflicht

1 Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlussbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. 2 Es ist sicherzustellen, dass eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.


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