Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
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1 Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlussbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. 2 Es ist sicherzustellen, dass eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.
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