Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
(1)1 Über Grundstücke, Gebäude sowie technische Anlagen nach § 11 Absatz 5 und Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die Eigentum des Versicherungsträgers sind, ist ein Verzeichnis zu führen. 2 Sind die in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände vom Versicherungsträger geleast, gemietet oder gepachtet worden, ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen.
(2) Für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, für die nach § 11 Absatz 1a ein Sammelposten gebildet werden kann, sowie für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 250 EUR nicht überschreiten, kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden.
Absatz 2 neugefasst durch V vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 2046), geändert durch V vom 15. 7. 2010 (BGBl. I S. 939) und V vom 27. 11. 2018 (BGBl. I S. 2023).
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