Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
(1) Für jedes Geschäftsjahr sind die Bücher abzuschließen.
(2) In der Jahresrechnung (§§ 27 bis § 30 SVHV vom 21. 12. 1977, BGBl. I S. 3147) ist nach der Gliederung des geltenden Kontenrahmens Rechnung zu legen.
(3) Die Träger der Krankenversicherung und ihre Verbände mit Ausnahme der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang nach § 29a SVHV beizufügen.
Absatz 3 angefügt durch V vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1847), geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
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