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Verordnungen

SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Sozialversicherungsrecht
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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 44 SVWO, Frist für die briefliche Stimmabgabe

1 Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig absenden; er muss ihn so rechtzeitig absenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungsträger eingeht. 2 In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau zu bezeichnen. 3 Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im Postfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im Zweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen.


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