Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 44 SVWO
§ 44 SVWO, Frist für die briefliche Stimmabgabe
1 Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig absenden; er muss ihn so rechtzeitig absenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungsträger eingeht. 2 In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau zu bezeichnen. 3 Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im Postfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im Zweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner