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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 73 SVWO, Erste Sitzung der Vertreterversammlungen

(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl neu gewählten Vertreterversammlung muss spätestens 5 Monate nach dem Wahltag stattfinden.

Absatz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Sätze 2 und 3 gestrichen durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).

(2)1 Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe der Tagesordnung. 2 Die Ladung kann mit der Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden werden.

(3) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • 1.Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung,
  • 2.Wahl des Vorstandes.

(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.


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