Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 80 SVWO
§ 80 SVWO, Wahlverfahren
(1) Für die Wahl von Versichertenältesten in der Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung sowie von Vertrauenspersonen gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wahl des Vorstandes entsprechend.
Absatz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(2) 1 Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen. 2 Das endgültige Wahlergebnis und die Nachfolge vorzeitig ausgeschiedener Versichertenältester und Vertrauenspersonen sind öffentlich bekannt zu machen. 3 § 79 Absatz 3 und 6 findet entsprechende Anwendung.
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
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