Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.2. Geringfüg-RL
Ziff. C.2. Geringfüg-RL, Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung
1 Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. 2 Der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V fällt nicht an. 3 Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 249b Satz 2 SGB V 5 % des Arbeitsentgelts. 4 Die Zahlung des Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte nach dem SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. 5 Die Regelung des § 249b SGB V gilt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung entsprechend (§ 48 Absatz 6 KVLG 1989).
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