Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. H.1. Geringfüg-RL
Ziff. H.1. Geringfüg-RL, Allgemeines
(1) 1 Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Absatz 1 SGB III durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. 2 Die Insolvenzgeldumlage wird von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. 3 Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV finden für den Einzug der Umlage entsprechende Anwendung.
(2) 1 Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetz und ist nicht von einem rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. 2 Von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage sind nach § 358 Absatz 1 Satz 2 SGB III nur Arbeitgeber der öffentlichen Hand und Privathaushalte sowie Wohnungseigentümergemeinschaften ausgenommen. 3 Die Einzugsstellen treffen in Zweifelsfällen die Entscheidung über die Umlagepflicht der Arbeitgeber.
(3) Nähere Einzelheiten sind im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Insolvenzgeldumlage [RS 2010/04] geregelt.
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