Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 BeiSchGs
§ 4 BeiSchGs, Erlass erhöhter Säumniszuschläge
1 Noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a SGB IV in der bis zum 31. 7. 2013 geltenden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des § 24 Absatz 1 SGB IV ergebenden Säumniszuschlag sind für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V sowie für freiwillige Mitglieder zu erlassen. 2 Der Erlass setzt bei geschlossenen Beitragskonten grundsätzlich einen Antrag voraus.
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