Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.2. DEÜVGs
Ziff. 2.2. DEÜVGs, Geringfügig entlohnte Beschäftigte
(1) 1 Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die Beiträge zur Kranken- und/oder Rentenversicherung zu entrichten sind, hat der Arbeitgeber grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten, wie für mehr als geringfügig Beschäftigte. 2 Die Meldungen sind ausschließlich bei der Minijob-Zentrale einzureichen. 3 Unter Personengruppenschlüssel ist stets die Schlüsselzahl 109 einzutragen. 4 Die Beitragsgruppe zur Krankenversicherung ist mit 6 und die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung mit 1 zu verschlüsseln. 5 Liegt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor, ist zur Rentenversicherung die Beitragsgruppe 5 zu verwenden. 6 Für Fälle vor dem 1. 1. 2013 mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis zu 400 EUR ist zur Rentenversicherung weiterhin die Beitragsgruppe 5 zu verwenden. 7 Wurde in einer vor dem 1. 1. 2013 aufgenommenen Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, ist zur Rentenversicherung die Beitragsgruppe 1 zu verwenden (siehe zu den Schlüsselzahlen für Beitragsgruppen auch Anlage 1). 8 Liegt für die geringfügig entlohnte Beschäftigung eine Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI vor, ist zur Rentenversicherung die Beitragsgruppe 0 zu verwenden und die Meldung auch bei der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen einzureichen.
(2) 1 Als "Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" ist in Entgeltmeldungen das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, wobei bei einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Absatz 8 SGB VI zu beachten ist. 2 Ab dem 1. 1. 2022 ist für Prüfzwecke die Steuernummer des Arbeitgebers und die Identifikationsnummer nach § 139b AO des Arbeitnehmers anzugeben. 3 Zusätzlich ist anzugeben, ob für diesen Arbeitnehmer im Meldezeitraum Pauschsteuern an die Minijob-Zentrale gezahlt wurden.
(3) Als "Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung" ist in der Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) das Arbeitsentgelt anzugeben, das beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist.
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