Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 8. DEÜVGs
Ziff. 8. DEÜVGs, Übergangsregelung zum Versionswechsel
(1) 1 Zur Sicherstellung eines reibungslosen technischen Umstiegs können bei dem Versionswechsel zum 1. 1. 2024 Meldungen in der zuletzt gültigen Version ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Version bis zum 29. 2. 2024 gemeldet werden. 2 Die Annahmestellen der Krankenkassen/Einzugsstellen werden Datensätze entsprechend konvertieren; dies gilt nicht für den DSBD.
(2) Ungeachtet dieser Übergangsregel erfolgen die Meldungen der Krankenkassen/Einzugsstellen ab dem 1. 1. 2024 ausschließlich in der neuen Version.
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