Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.2.1. RS 2015/06
Ziff. 3.2.1. RS 2015/06, Versicherungsverhältnis
(1) Während des Bezugs einer Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende bleibt für Organspender, die versicherungspflichtiges Mitglied einer Kranken- und Pflegekasse sind, die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenkasse und in der Pflegekasse bestehen (§ 192 Absatz 1 Nummer 2a SGB V bzw. § 49 Absatz 2 SGB XI).
(2) Eine freiwillige Krankenversicherung und die darauf basierende Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung des Organspenders werden durch die Leistung nicht berührt.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner