Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.1. RS 2015/06
Ziff. 4.3.1. RS 2015/06, Grundsatz
(1) Die Beiträge sind von dem jeweiligen Leistungsträger bzw. der jeweiligen leistenden Stelle zu tragen (§ 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c bzw. d SGB VI) und unmittelbar an den für den Organspender zuständigen Rentenversicherungsträger zu zahlen (§ 173 SGB VI).
(2) Wird eine Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende von mehreren Stellen erbracht (z. B. aufgrund einer Beihilfeberechtigung und privaten Krankenversicherung des Organempfängers), sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.
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