Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3.2. RS 2015/06
Ziff. 5.3.2. RS 2015/06, Krankenkassen als Beitragszahler
Die Beiträge für Organspender sind in analoger Anwendung der Regelungen zum Krankengeld nach § 44 SGB V an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen und nachzuweisen.
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