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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 8

Grundsätzliche Hinweise zur Feststellung der Haushaltsaufnahme sowie des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder [RS 2019/08]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 8



Ziff. 3.1. RS 2019/08, Allgemeines

(1) Im Recht der Krankenversicherung ist nicht geregelt, wie der überwiegende Unterhalt zu ermitteln ist. Daher ist auf die Regelungen des Familienrechts zurückzugreifen (BSG, Urteil vom 30. 8. 1994 — 12 RK 41/94, USK 9449). Nach § 1610 Absatz 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Hiervon ausgehend wäre bei der Ermittlung des überwiegenden Unterhalts zunächst im konkreten Einzelfall festzustellen, welche von dritter Seite erbrachten Geld-, Sach- und Betreuungsleistungen zum Lebensbedarf des Kindes gehören, und was als eigene Einnahmen des Kindes zu werten ist.

(2) In den hier vorliegenden Fällen, in denen Stief- und Enkelkinder vom Mitglied getrennt leben, erscheint ein Rückgriff auf die Regelungen des Unterhaltsrechts jedoch nur eingeschränkt sachgerecht und vertretbar. Dies gilt vor allem mit Blick darauf, dass Betreuungsleistungen seitens des Mitglieds gegenüber dem Stiefkind oder Enkel angesichts der fehlenden häuslichen Gemeinschaft üblicherweise nicht erbracht werden, sodass in der Regel nur Geld- oder Sachleistungen als für den überwiegenden Unterhalt anrechenbare Leistungen in Betracht kommen.

(3) Leben Stief-und Enkelkinder, deren überwiegender Unterhalt festzustellen ist, vom Mitglied getrennt, so ist der überwiegende Unterhalt nur dann gewährt, wenn das Mitglied mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des jeweiligen Stief- oder Enkelkindes trägt.


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