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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.5.3. RS 2023/07
Ziff. B.5.3. RS 2023/07, Arbeitslosenversicherung
(1) In der Arbeitslosenversicherung gilt die Versicherungspflicht nach § 25 Absatz 1 SGB III auch für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe, soweit sie an einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung teilnehmen, da nach § 26 Absatz 3 SGB III die Versicherungspflicht nach § 25 SGB III der Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III vorgeht.
(2) Ansonsten besteht Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III für Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, insbesondere in Berufsbildungswerken, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll. Der Begriff des Jugendlichen ist unabhängig vom Alter so zu verstehen, sodass es sich dabei um Personen handeln muss, die noch nicht an einer Rehabilitationsmaßnahme nach dem Recht der Arbeitsförderung teilnahmen, keine Ausbildung absolvierten und lediglich kurze Versicherungszeiten aufgrund ungelernter Tätigkeiten zurücklegten, ohne dadurch einen Anspruch auf Übergangsgeld erworben zu haben. Daher kommt bei Maßnahmen der Erwachsenenbildung, bei denen bereits eine Ausbildung vorliegt (wie z. B. Rehavorbereitungslehrgang), eine Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III nicht in Betracht.
(3) Zu den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gehören alle Einrichtungen — ggf. auch Betriebe — in denen Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung (Rehabilitation) durchgeführt werden.
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