Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.3. RS 2016/03
Ziff. 2.3. RS 2016/03, Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 2 SGB V
(1) Aufgrund der Erweiterung des Leistungsanspruchs mit § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V werden durch die Änderungen in § 38 Absatz 2 SGB V die Satzungsleistungen der Krankenkassen wieder in deren Ermessen gestellt.
(2) Danach können Krankenkassen in anderen als den in § 38 Absatz 1 SGB V genannten Fällen Haushaltshilfe erbringen, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Die Krankenkassen können dabei auch Dauer und Umfang der Leistung bestimmen.
(3) Näheres zu Anspruchsvoraussetzungen, Inhalt der Leistungen, Dauer und Umfang des Anspruchs sowie zum Verfahren regelt die jeweilige Krankenkasse.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner