SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
§ 4 SRVwV, Einzahlungen und Auszahlungen
(1)1 Zahlungsanordnungen (§ 7 SVRV) sind vor ihrer Ausführung auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. 2 Fehlerhafte Zahlungsanordnungen sind nicht auszuführen, sondern an die anordnende Stelle zurückzugeben.
(2) Bedienstete, die mit der Durchführung des Zahlungsverkehrs beauftragt sind, dürfen Einzahlungspflichtigen keine Stundung gewähren.
(3) Bedienstete dürfen außerhalb ihrer dienstlichen Obliegenheiten Zahlungsmittel von Dritten nicht annehmen; Ausnahmen können in der Kassenordnung zugelassen werden.
(4) An Bedienstete dürfen Zahlungen für Dritte nicht geleistet werden; Ausnahmen können in der Kassenordnung zugelassen werden.
(5) Mit Kreditinstituten ist Doppelzeichnung zu vereinbaren; Ausnahmen können unter Festlegung von Obergrenzen in der Kassenordnung zugelassen werden, wenn die Personalbesetzung es erfordert.
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