§ 11 SRVwV, Anordnung der Zahlung
(1)
Der Anordnungsbefugte übernimmt die Verantwortung dafür, dass
Absatz 1 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2).
Absatz 2 gestrichen durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2), bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 2 und 3.
(2)1 Anordnungsbefugte dürfen Zahlungen, die sie selbst betreffen, nicht anordnen. 2 Werden in Sammelanordnungen Zahlungen angeordnet, die den Anordnungsbefugten selbst betreffen, ist die Zahlungsanordnung durch einen weiteren Anordnungsbefugten anzuordnen. 3 In der Kassenordnung können Ausnahmen unter Festlegung von Obergrenzen zugelassen werden, wenn die Personalbesetzung es erfordert.
Sätze 1 und 2 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2).
(3)1 Die Namen der Anordnungsbefugten sind unter Angabe des Umfangs der Anordnungsbefugnis den mit der Ausführung von Zahlungsanordnungen beauftragten Bediensteten schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren mitzuteilen. 2 Im Falle eigenhändiger Unterschrift sind bei diesen Bediensteten Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten zu hinterlegen. 3 Die Namen der Anordnungsbefugten können in einer maschinellen Datei geführt werden, sodass die Identität der Anordnungsbefugten innerhalb des maschinellen Verfahrens geprüft werden kann. 4 Erlischt oder ändert sich der Umfang der Anordnungsbefugnis, ist dies den mit der Ausführung von Zahlungsanordnungen beauftragten Bediensteten unverzüglich schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren mitzuteilen. 5 Werden die Namen der Anordnungsbefugten in einer maschinellen Datei geführt, ist diese unverzüglich entsprechend zu ändern.
Satz 1 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2). Satz 3 eingefügt durch VwV vom 17. 12. 2004 (BAnz. Nr. 243), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 4 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2). Satz 5 angefügt durch VwV vom 17. 12. 2004 (BAnz. Nr. 243).