SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
§ 31 SRVwV, Tagesabstimmung
(1)1 Für die Tagesabstimmung (§ 15 Absatz 1 SVRV) ist der buchmäßige Bestand der sofort verfügbaren Zahlungsmittel (Soll-Bestand) zu ermitteln. 2 Durch eine Bestandsaufnahme des baren Kassenbestandes und aus den Kontoauszügen der Kreditinstitute ist unter Berücksichtigung von Bestandsumschichtungen der tatsächliche Bestand der sofort verfügbaren Zahlungsmittel (Ist-Bestand) festzustellen und mit dem buchmäßig ermittelten Bestand zu vergleichen. 3 Es ist festzuhalten, wie sich der Bestand an Zahlungsmitteln zusammensetzt. 4 In die Tagesabstimmung sind Termingelder in dem Umfang einzubeziehen, als es sich um sofort verfügbare Zahlungsmittel handelt. 5 Vor der Abstimmung müssen sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen des Tages gebucht sein. 6 Es ist nicht zulässig, ungebuchte Belege als sog. bargeldwerte Belege in den Kassenbestand zu übernehmen.
(2) In den Fällen des § 30 Absatz 2 kann auf die Zusammenstellung des Soll- und des Ist-Bestandes verzichtet werden.
(3)1 Unstimmigkeiten sind unverzüglich aufzuklären. 2 Ist das nicht möglich, sind Überschüsse und Fehlbeträge auf den zutreffenden Buchungsstellen zu buchen.
(4) Die Richtigkeit der Abstimmung oder nicht sofort aufgeklärte Unstimmigkeiten sind von dem Bediensteten, der die Abstimmung verantwortlich durchgeführt hat, zu bescheinigen.
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