(1) Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld sind grundsätzlich auch variable Arbeitsentgeltbestandteile zu berücksichtigen. Sofern variable Arbeitsentgeltbestandteile kontinuierlich zeitversetzt gezahlt werden und dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung dieser Arbeitsentgeltteile bei der Beitragsberechnung für den Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie erzielt wurden, nicht möglich ist, können diese zur Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraumes hinzugerechnet werden. Für das Verfahren gelten die Vorgaben entsprechend Punkt 5 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes der Deutschen Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 16./17. 1. 1979 weiterhin (siehe Anlage 1).
(2) Sofern im öffentlichen Dienst Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, nach § 24 TVöD zeitversetzt ausgezahlt werden, ist für das Verfahren bei der Beitragsberechnung weiterhin Punkt 2 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes der Deutschen Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 20./21. 3. 1980 (siehe Anlage 2) anzuwenden. Derartige Entgeltbestandteile sind mithin auch bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld zeitversetzt zu berücksichtigen.
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