Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.3.1. RS 2016/08
Ziff. A.3.1. RS 2016/08, Allgemeines
(1) Nach § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB IV kann der Arbeitgeber abweichend von der Regelung zur Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld nach § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zum Fälligkeitstag in Höhe des Vormonatssolls der Echtabrechnung zahlen. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist nicht mehr davon abhängig, dass regelmäßig Änderungen der Beitragsberechnung durch Mitarbeiterwechsel oder Zahlung variabler Entgeltbestandteile zu berücksichtigen sind.
(2) Der Ausgleich zwischen den nach dem Vormonatssoll gezahlten Beiträgen auf Basis der Echtabrechnung und der tatsächlichen Beitragsschuld findet mit der Entgeltabrechnung im Folgemonat statt; ein verbleibender Restbetrag ist in diesen Fällen ebenfalls spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
(3) Bei der Vereinfachungsregelung handelt es sich um eine Alternativmöglichkeit. Der Arbeitgeber, dem die tatsächliche Beitragsschuld für den laufenden Kalendermonat noch nicht bekannt ist, entscheidet, ob er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Grundlage des voraussichtlichen Werts des laufenden Monats (vgl. A.2) oder des tatsächlichen Werts des Vormonats abrechnet. Er ist an die Entscheidung über die Art der Ermittlung des Beitragssolls nicht dauerhaft gebunden. Ein Wechsel zwischen den beiden Verfahrensweisen ist grundsätzlich nach jedem Abrechnungsmonat möglich, wenngleich auch in verfahrenspraktischer Hinsicht von einer gewissen Kontinuität ausgegangen wird. Der Wechsel zwischen den Verfahrensweisen ist entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 BVV nachprüfbar zu dokumentieren.
(4) Sofern kein Vormonatssoll vorhanden ist (z. B. bei Neugründung von Betrieben, Ausgliederung von Betriebsteilen unter Fortführung als selbständiger Betrieb oder erstmalige Zuständigkeit einer Einzugsstelle), kann die Vereinfachungsregelung nicht angewendet werden. In diesem Fall ist für den laufenden Kalendermonat die voraussichtliche Beitragsschuld zu ermitteln (vgl. A.2).
(5) Betrug das Vormonatssoll dagegen "0" (z. B. bei Beitragsfreiheit wegen Krankengeldbezugs des einzigen Arbeitnehmers im Betrieb), ist dieser Vormonatswert bei Anwendung der Vereinfachungsregelung im laufenden Monat zu übernehmen. Sind für den Vormonat keine Differenzbeträge auszugleichen, hat der Arbeitgeber einen Beitragsnachweis mit Nullbeträgen an die Einzugsstelle zu übermitteln.
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