Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2.6.2. RS 2022/13
Ziff. A.I.2.6.2. RS 2022/13, Versicherungskonkurrenz bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Für das Konkurrenzverhältnis der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V und der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V sehen die versicherungsrechtlichen Vorschriften des SGB V keine Regelung vor. Es wird davon ausgegangen, dass vom Gesetzgeber in all diesen Fällen wie in der Rentenversicherung (vergleiche § 3 Satz 5 SGB VI) eine mehrfache Versicherungspflicht und Beitragszahlung nicht gewollt ist.
(2) Während einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung und Arbeitserprobung (z. B. DIA AM — Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit — nach § 112 Absatz 2 SGB III in Verb. mit § 49 Absatz 4 SGB IX) kann Arbeitslosengeld zum Lebensunterhalt weitergezahlt werden. Es wird für sachgerecht erachtet, wenn in diesen Fällen der Überschneidung von Versicherungspflichttatbeständen — in Anlehnung an die Rentenversicherung — die Versicherungspflicht vorgeht, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind (Günstigkeitsprinzip). Bei gleich hohen Beiträgen wird der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V der Vorrang eingeräumt.
(3) Andererseits kann es sich um Fälle handeln, bei denen mit Beginn der Maßnahme ein Übergang von Arbeitslosengeld zu Übergangsgeld (Kostenträger: Bundesagentur für Arbeit oder ein Rentenversicherungsträger) stattfinden soll, über den Beginn der Maßnahme hinaus jedoch noch temporär Arbeitslosengeld bezogen wird. Hierfür ordnet § 335 Absatz 2 SGB III eine Erstattung der Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V vom Rehabilitationsträger an die Bundesagentur für Arbeit an. Die Erstattungsregelung unterstellt bereits hinreichend deutlich, dass für den Zeitraum der Gewährung von Arbeitslosengeld ausschließlich Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V besteht.
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