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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2.7.3. RS 2022/13
Ziff. A.I.2.7.3. RS 2022/13, Erhalt der Mitgliedschaft
(1) Sofern im Anschluss an den Leistungsbezug, der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V zur Folge hatte, Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld bezogen wird, bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V erhalten. Der ebenfalls in § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V vorgesehene Erhalt der Mitgliedschaft während der Elternzeit kommt für Bezieher von Arbeitslosengeld wegen des fehlenden Arbeitsverhältnisses als Grundlage für den Anspruch auf Elternzeit nicht zum Tragen (BSG, Urteil vom 17. 6. 1999 — B 12 KR 22/98 R — USK 9923). Die Mitgliedschaft besteht ferner fort, solange von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird (§ 192 Absatz 1 Nummer 3 SGB V).
(2) Dagegen kommt ein Erhalt der Mitgliedschaft bei Unterbrechung des Leistungsbezugs (z. B. während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts) in entsprechender Anwendung von § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV nicht in Betracht; diese Vorschrift findet ausschließlich auf krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer Anwendung. Die Mitgliedschaft endet vielmehr mit der Unterbrechung des Leistungsbezugs (BSG, Urteil vom 6. 2. 1991 — 1/3 RK 3/90 — USK 9117). Auch ein Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 2 SGB V während einer Schwangerschaft scheidet für Leistungsbezieher aus, da diese in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen.
(3) Bei der Teilnahme an einem Wehrdienst oder an Wehrdienstleistungen bleibt die Mitgliedschaft der Leistungsbezieher gemäß § 193 Absatz 2 und 4 SGB V erhalten.
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