Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.2.4. RS 2022/13
Ziff. A.II.2.4. RS 2022/13, Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Leistungsbezieher beginnt nach § 49 Absatz 1 SGB XI mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vorliegen. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen der Versicherungspflicht entfallen. Damit werden Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse an die Regelungen der Krankenversicherung angebunden. Die Ausführungen zum Erhalt der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (vgl. A.I.2.7.3) gelten für die Pflegeversicherung gleichermaßen, da § 49 Absatz 2 SGB XI die mitgliedschaftserhaltenden Vorschriften in der Krankenversicherung (§ 192 SGB V und § 25 KVLG 1989) für entsprechend anwendbar erklärt.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner