Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.2.5. RS 2022/13
Ziff. A.II.2.5. RS 2022/13, Kündigung des privaten Pflegeversicherungsvertrages
(1) Leistungsbezieher, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, können ihren privaten Versicherungsvertrag nach § 27 SGB XI vorzeitig kündigen, wenn sie nachweisen, dass sie der Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB XI unterliegen. Das Recht auf vorzeitige Kündigung des privaten Versicherungsvertrages haben auch Angehörige von Leistungsbeziehern, für die eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI eintritt.
(2) Die Regelungen für die Kündigung des privaten Pflegeversicherungsvertrages im Einzelnen ergeben sich aus § 205 Absatz 2 VVG (vgl. A.I.2.8).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner