Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.2.9. RS 2022/13
Ziff. A.II.2.9. RS 2022/13, Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld
(1) Tritt nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld in der Pflegeversicherung weder Versicherungspflicht nach § 20 SGB XI noch eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI ein, hat der ehemalige Leistungsbezieher die Möglichkeit, sich unter den Bedingungen des § 26 SGB XI in der Pflegeversicherung weiterzuversichern.
(2) Sofern in diesem Fall in der Krankenversicherung die obligatorische Anschlussversicherung eintritt (vgl. A.I.5), kommt es bereits zu einer Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 3 SGB XI.
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