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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.2.3. RS 2022/13
Ziff. A.III.2.3. RS 2022/13, Beginn und Ende der Versicherungspflicht — Leistungsbezug
(1) Der Eintritt der Versicherungspflicht ist an den Bezug einer der in A.III.2.1 genannten Entgeltersatzleistungen gebunden. Unter Bezug ist dabei grundsätzlich die tatsächliche Zahlung der Leistung zu verstehen. Für Zeiten, für die der Anspruch auf die Leistung in vollem Umfang ruht oder versagt wird (§§ 142 ff. SGB III), besteht keine Rentenversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich mit dem Tag, für den die Entgeltersatzleistung letztmalig gezahlt wird. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Tag auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt (§ 26 Absatz 4 SGB X).
(2) Wurde im Einzelfall eine Leistung über den Todestag hinaus gezahlt, endet die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI dennoch aufgrund ihrer Personenbezogenheit mit dem Ablauf des Todestages. Das gilt auch dann, wenn der Leistungsträger die gezahlte Leistung nicht zurückgefordert hat.
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