Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. C.I.4.1. RS 2022/13
Ziff. C.I.4.1. RS 2022/13, Krankenversicherung
Die nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V bemessenen Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld trägt die Bundesagentur für Arbeit (§ 251 Absatz 4a SGB V). Das gilt nach der Generalaussage in § 220 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V auch für den Zusatzbeitrag.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner