Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. C.II.3. RS 2022/13
Ziff. C.II.3. RS 2022/13, Tragung der Beiträge
Die nach § 166 Absatz 1 Nummer 2 oder 2c SGB VI bemessenen Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld oder von gleichgestellten Leistungen trägt die Bundesagentur für Arbeit (§ 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b SGB VI) und zwar unabhängig davon, ob die Rentenversicherungspflicht auf § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI beruht oder eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI vorliegt.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner