Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.13. BRi
Ziff. 4.13. BRi, [F 8] Weitere Empfehlungen und Hinweise für die Pflegekasse
Die gutachterlichen Empfehlungen unter den Punkten F 7.1.1 bis F 7.1.3 werden hier zusammengeführt und aufgelistet:
F 8.1 | Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, |
F 8.2 | Heilmittel und sonstige therapeutische Maßnahmen, |
F 8.3 | Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, |
F 8.4 | Edukative Maßnahmen (Information, Beratung, Schulung, Anleitung), |
F 8.5 | Präventive Maßnahmen. |
[F 8.6] Beratung zu Leistungen zur verhaltensbezogenen Primärprävention nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 SGB V
Die Empfehlung zur Beratung kann sich gemäß Leitfaden Prävention auf folgende Handlungsfelder beziehen:
- - Bewegungsgewohnheiten (Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität, Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme),
- - Ernährung (Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung und Reduktion von Übergewicht),
- - Stress- und Ressourcenmanagement (Multimodales Stress- und Ressourcenmanagement, Förderung von Entspannung- und Erholung),
- - Suchtmittelkonsum (Förderung des Nichtrauchens, risikoarmer Umgang mit Alkohol/Reduzierung des Alkoholkonsums).
[F 8.7] Verbesserung/Veränderung der Pflegesituation
Hier sind gutachterliche Empfehlungen zur Pflegesituation auszusprechen, die über die unter den Punkten F 7 ff. gegebenen Empfehlungen hinaus zu einer (weiteren) Stabilisierung der häuslichen Versorgung beitragen.
Auf der Grundlage der festgestellten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten der antragstellenden Person in den 8 Bereichen des Begutachtungsinstrumentes und der vorgefundenen Pflege- und Versorgungssituation (z. B. Belastung der Pflegeperson, soziales Umfeld) empfiehlt die Gutachterin bzw. der Gutachter konkrete Maßnahmen oder eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
Dabei hängt die Bereitschaft, konkrete Empfehlungen zu Hilfe- bzw. Unterstützungsleistungen anzunehmen, davon ab, ob sich die antragstellende Person und ihre Pflegeperson(en) bereits mit einer Veränderung der Situation auseinandergesetzt haben.
Wenn sich die antragstellende Person und ihre Pflegeperson(en) noch nicht mit einer Veränderung der Pflegesituation auseinandergesetzt haben, sind konkrete Empfehlungen allein häufig nicht zielführend. Es sollte ein Beratungsprozess durch die Empfehlung einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ausgelöst werden.
Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI soll die Versorgungssituation der pflegebedürftigen Person verbessern, ihre Angehörigen entlasten und damit auch die häusliche Pflege stärken. Durch eine individuelle und gezielte Beratung soll eine Stabilisierung der häuslichen Pflege erreicht werden mit dem Ziel, die Versorgung in der Häuslichkeit aufrechtzuerhalten. Daher haben antragstellende Personen, die Leistungen nach dem SGB XI beziehen oder beantragt haben, einen Anspruch auf eine umfassende Pflegeberatung im Sinne eines individuellen Fallmanagements, das von der Feststellung und systematischen Erfassung des Hilfebedarfs über die Erstellung eines individuellen Versorgungsplans mit allen erforderlichen Leistungen bis hin zur Überwachung der Durchführung des Versorgungsplans reicht.
Um Pflegepersonen wirkungsvoll zu entlasten, müssen sie über das bereits bestehende System von Unterstützungsangeboten und auch über neue Gestaltungsformen familiärer Pflege informiert werden. Durch eine qualifizierte Information und Beratung können Pflegepersonen gemeinsam mit der oder dem Pflegebedürftigen eine individuelle geeignete Pflege zusammenstellen, wodurch das häusliche Pflegesetting stabilisiert wird. Hierzu zählen u. a. Pflegekurse für ehrenamtliche Pflegepersonen, ambulante Pflegeleistungen, Tagespflege und Nachtpflege, Kurzzeitpflege.
Bei drohender oder bereits eingetretener Überforderung der Pflegeperson kann die Gutachterin bzw. der Gutachter diese informieren, dass auch Leistungen zur Vorsorge- oder Rehabilitation (ggf. unter Mitaufnahme der oder des Pflegebedürftigen) möglich sein können. In diesen Fällen wird der Pflegeperson empfohlen, Kontakt zu ihrer behandelnden Ärztin bzw. ihrem behandelnden Arzt aufzunehmen.
Wurde unter F 5.3 festgestellt, dass die Pflege nicht sichergestellt ist oder auf Dauer nicht sichergestellt werden kann, sind konkrete Empfehlungen zur Veränderung der Pflegesituation ebenfalls hier zu dokumentieren.
[F 8.8] Beratung zur Umsetzung der empfohlenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation
Wenn eine Empfehlung zu einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation ausgesprochen wurde, die antragstellende Person aber noch Beratungsbedarf hat, wird der Pflegekasse hier der Hinweis gegeben, dass eine Beratung zur Umsetzung der empfohlenen Leistung erforderlich ist.
[F 8.9] Die antragstellende Person widerspricht der Übersendung des Gutachtens
Regelhaft hat die Pflegekasse der antragstellenden Person mit dem Bescheid auch das Gutachten zur Verfügung zu stellen, es sei denn die antragstellende Person oder ihre Betreuerin bzw. ihr Betreuer widerspricht der Übersendung des Gutachtens. In diesem Fall wird die Pflegekasse von der Gutachterin bzw. vom Gutachter darüber informiert.
[F 8.10] Sonstige Hinweise
Hier können ggf. weitere Hinweise an die Pflegekasse aufgenommen werden, die in der Systematik des Formulargutachtens an anderer Stelle nicht möglich sind.
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