Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.6. PflBer-RL
Ziff. 1.6. PflBer-RL, Personelle Kontinuität in der Pflegeberatung
1 Vor der erstmaligen Beratung soll der/dem Anspruchsberechtigten unverzüglich eine zuständige Pflegeberaterin oder ein zuständiger Pflegeberater für den Beratungsprozess benannt werden, die/der sowohl für die Erstberatung als auch grundsätzlich für spätere Rückfragen und/oder Wiederholungsberatungen zur Verfügung steht. 2 Bei Abwesenheit der Pflegeberaterin oder des Pflegeberaters muss eine Vertretung gewährleistet werden.
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