Bei Bedarf hat die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater die ratsuchende Person zu geeigneten (Pflege-)Hilfsmitteln, auch unter Berücksichtigung digitaler Technologien 1 , sowie über den Zugang zum (Pflege-)Hilfsmittel zu beraten und ggf. bei weiteren Schritten behilflich zu sein (z. B. Information zur Antragstellung, ärztliche Verordnung).
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