Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06
§ 4 SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06, Wirtschaftlichkeit
Bei den Leistungen der Pflegeversicherung ist auf die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu achten. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht bewilligungsfähig und dürfen die Leistungserbringer nicht zulasten der Pflegeversicherung bewirken (vgl. § 29 SGB XI).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner