Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28a SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 28a SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Leistungsarten
Wie § 28 Absatz 1 bis 1b SGB XI enthält § 28a SGB XI eine Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung für pflegegebedürftige Personen des Pflegegrades 1, ohne selbst eine anspruchsbegründende Bestimmung zu sein. Die konkreten Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 14 bis 18c SGB XI sowie §§ 7a und 7b, 37 Absatz 3, 38a, 39a, 40, 40a, 40b, 42a, 43 Absatz 3, 43b, 44a, 45, 45b sowie 45e SGB XI.
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