Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33a SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 33a SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Allgemeines
Seit 1. 4. 2007 werden mit dieser Regelung Leistungsansprüche für Personen ausgeschlossen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland begründen, um über die Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB XI oder einer darauf beruhenden Familienversicherung Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen.
Das Nähere zur Durchführung soll die Pflegekasse in ihrer Satzung regeln.
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