Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 39a SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06
§ 39a SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06, Anspruchsinhalt
Ergänzende Unterstützungsleistungen stehen als spezifische Begleitleistungen im Zusammenhang mit einer digitalen Pflegeanwendung und können den pflegerischen oder betreuerischen Nutzen der digitalen Pflegeanwendung für die pflegebedürftige Person sicherstellen, wenn diese dies wünscht. Ergänzende Unterstützungsleistungen werden durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen erbracht und können beispielsweise im Einzelfall Hilfestellungen beim Einsatz der digitalen Pflegeanwendung umfassen. Einzelheiten zu ergänzenden Unterstützungsleistungen regelt das BfArM in dem Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 SGB XI.
Finanziert werden ausschließlich spezifische Begleitleistungen im Zusammenhang mit der digitalen Anwendung. Sonstige Pflege-, Betreuungs- oder Beratungsleistungen einer Pflegeeinrichtung, die bereits vergütet werden, sollen nicht erfasst werden.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner