Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40a SGB XI Ziff. 4. RS 2023/06
§ 40a SGB XI Ziff. 4. RS 2023/06, Inanspruchnahme
Die Inanspruchnahme einer digitalen Pflegeanwendung ist bei der zuständigen Pflegekasse zu beantragen. Bewilligt die Pflegekasse den Antrag auf Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für die beantragte digitale Pflegeanwendung. Der Anspruch auf Erstattung besteht in Höhe des vereinbarten Vergütungsbetrages, maximal bis zur Höhe des monatlichen Leistungsanspruches von 50 EUR. Die Erstattung erfolgt ab Listung des Vergütungsbetrages im Verzeichnis des BfArM.
Der Hersteller hat der pflegebedürftigen Person die digitale Pflegeanwendung im Wege der elektronischen Übertragung über öffentlich zugängliche Netze, auf maschinell lesbaren Datenträgern oder über digitale Vertriebsplattformen zur Verfügung zu stellen.
Im Zusammenhang mit der Versorgung einer digitalen Pflegeanwendung können ggf. ergänzende Unterstützungsleistungen durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen erforderlich sein. (Näheres siehe § 39a SGB XI).
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