Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40b SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 40b SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Leistungsumfang und Zahlung
Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bis zu einer Höhe von insgesamt 50 EUR im Monat. Der Anspruch besteht für einen vollen Kalendermonat. Unerheblich ist der Kalendertag des Vertragsschlusses mit dem Hersteller.
Die Erstattung der Ausgaben für digitale Pflegeanwendungen erfolgt im Wege der Kostenerstattung nach vorherigem Antrag und Nachweis entsprechender Aufwendungen. Die erstmalige Bewilligung eines Antrages ist zu befristen. Die Befristung darf höchstens 6 Monate betragen. Nach entsprechender Prüfung (siehe § 40 Absatz 2 Satz 5 bis 7 SGB XI) hat die Pflegekasse eine unbefristete Bewilligung zu erteilen.
Für die Inanspruchnahme ergänzender Unterstützungsleistungen gilt das Sachleistungsprinzip. Die Auszahlung an die pflegebedürftige Person (Leistung für digitale Pflegeanwendung) oder an die zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung (Leistung für ergänzende Unterstützungsleistung) erfolgt in der Reihenfolge der Geltendmachung des Anspruchs.
Im Rahmen des Leistungsbescheides der Pflegekasse nach § 40a SGB XI über die Bewilligung einer Versorgung mit der beantragten digitalen Pflegeanwendung und über die ggf. erforderliche Versorgung mit einer ergänzenden Unterstützungsleistung informiert die Pflegekasse auch über die Höhe des monatlichen Leistungsanspruchs und den Vergütungsbetrag der beantragten digitalen Pflegeanwendung, sofern dieser zum Zeitpunkt der Antragsbearbeitung bereits vereinbart ist sowie über selbst zu tragende Mehrkosten für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a Absatz 2 Satz 8 SGB XI und ergänzende Unterstützungsleistungen. Sofern bereits andere digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bewilligt wurden, informiert die Pflegekasse die pflegebedürftige Person über die jeweiligen Vergütungsbeträge der digitalen Pflegeanwendungen und weist darauf hin, dass selbst zu tragende Mehrkosten entstehen, sofern der monatliche Leistungsanspruch von insgesamt 50 EUR überschritten wird.
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