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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44a SGB XI Ziff. 2.2. RS 2023/06
§ 44a SGB XI Ziff. 2.2. RS 2023/06, Leistungsinhalt/Leistungshöhe/Zahlungsweise
(1) Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes berechnet sich nach den für die Berechnung des Kinderkrankengeldes geltenden Vorschriften nach § 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 SGB V. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt demnach 90 v. H. des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt des Anspruchsberechtigten, bei Bezug von Einmalzahlungen in den vorangegangenen 12 Kalendermonaten 100 v. H. des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts; es darf 70 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 SGB V nicht überschreiten (BBG KV/PV im Jahr 2019 = 151,25 EUR; 70 v. H. von 151,25 EUR = 105,88 EUR). Zu den Einzelheiten zur Berechnung der Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes erfolgen die Abstimmungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene.
Für die Gewährung des Pflegeunterstützungsgeldes ist es nicht erforderlich, dass bei der pflegebedürftigen nahen angehörigen Person bereits Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI festgestellt worden ist. Es muss auch nicht bereits ein Antrag auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI vorliegen. Entscheidend für die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes ist, dass der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin der (voraussichtlich) pflegebedürftigen nahen angehörigen Person bestätigt hat, dass voraussichtlich die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI vorliegen.
(2) Über den Zeitraum des Bezugs und der Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes stellt die Pflegekassen der pflegebedürftigen Person eine Bescheinigung gemeinsam mit der Leistungsbewilligung aus. Die Bescheinigung enthält Angaben
- - zum Beginn und Ende,
- - zur Zahlungsweise (Arbeitstage oder Kalendertage) und
- - zur Höhe des täglichen netto und brutto
(3) Verstirbt die pflegebedürftige Person während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, endet der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld mit dem Todestag. Die Pflegekasse zahlt das Pflegeunterstützungsgeld für die Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bis zum Todestag. Sofern das Pflegeunterstützungsgeld für den gesamten Freistellungszeitraum und damit über den Todestag hinaus ausgezahlt wurde, erfolgt keine Rückforderung des bereits zu viel gezahlten Pflegeunterstützungsgeldes.
(4) Aus dem Pflegeunterstützungsgeld sind Beiträge zur Arbeitsförderung sowie zur Renten- und Krankenversicherung zu entrichten. Für anspruchsberechtigte Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von der Pflegekasse und der pflegebedürftigen Person entrichtet. Privat Krankenversicherte erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung. Die Zuschüsse belaufen sich auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistungsträgeranteil nach § 249c SGB V aufzubringen wäre, und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen. Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, werden mit Beziehern und Bezieherinnen von Pflegeunterstützungsgeld, für die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, gleichgestellt.
Einzelheiten zur Beitragszahlung sind der gemeinsamen Verlautbarung "Versicherungs-, beitrags- und melderechtliches Auswirkungen des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI" vom 31. 8. 2015 des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. [RS 2015/02] zu entnehmen.
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